Direkt zum Inhalt

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen – B2B



PRÄAMBEL UND ALLGEMEINES

 

Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Culligan Switzerland SA («Culligan» oder der «Lieferant») und ihren Kunden (der «Kunde» oder die «Kunden») werden durch die Bestimmungen des Kaufvertrags sowie durch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

 

Culligan bietet seinen Kunden eine Reihe von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wasserverbrauch an. In diesem Rahmen erbringt der Lieferant ganz oder teilweise die folgenden Leistungen:

  1. Culligan verkauft oder stellt dem Kunden die für den Wasserverbrauch erforderliche Ausrüstung zur Verfügung (Flaschenwasserspender oder leitungsgebundener Wasserspender);

  2. Culligan installiert die Ausrüstung; Culligan verkauft und liefert dem Kunden Verbrauchsmaterial und/oder Zubehör im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung, insbesondere abgefülltes Wasser in Flaschen; das Verbrauchsmaterial kann auch durch einen vom Lieferanten autorisierten Dritten (Depotdienst), z. B. ein Getränkelieferunternehmen, an den Kunden verkauft werden;

  3. Culligan oder ein autorisierter Dritter stellt die hygienische Wartung der vom Kunden erworbenen oder genutzten Ausrüstung sicher.

 

 
SECTION 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
 
ARTIKEL 1 – UMFANG DER VERKAUFS- UND LIEFERLEISTUNGEN
1.1. Der Leistungsumfang des Lieferanten ergibt sich aus dem Vertrag und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Jede Leistung, die nicht ausdrücklich in diesen Dokumenten definiert ist, wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
 
ARTIKEL 2 – TECHNISCHE DOKUMENTATION
2.1. Die technische Dokumentation wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen usw. ist für den Lieferanten nicht verbindlich; dieser behält sich das Recht vor, alle Änderungen vorzunehmen, die er für notwendig hält.
2.2. Die technische Dokumentation bleibt geistiges Eigentum des Lieferanten und darf weder kopiert, reproduziert noch Dritten in irgendeiner Weise zugänglich gemacht werden.
2.3. Die vom Lieferanten bereitgestellten Anschlusspläne sind Prinzipschemata und keine Ausführungspläne und begründen keinerlei Haftung von Culligan im Falle einer fehlerhaften Interpretation.
 
SECTION 2 – PREIS UND ZAHLUNG
ARTIKEL 3 – PREISE
3.1. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise frei Haus auf schweizerischem Gebiet. Die durch besondere Transportanforderungen sowie durch spezifische Umstände entstehenden Kosten trägt der Kunde.
3.2. Der Preis der von Culligan erbrachten Leistungen ist im vom Kunden abgeschlossenen Vertrag angegeben. Fehlt eine solche Angabe, bestimmt Culligan den Preis anhand der gültigen Preisliste am Rechnungsdatum.
 
ARTIKEL 4 – PREISANPASSUNG
4.1. Der Lieferant ist berechtigt, seine Tarif- und Vertragsbedingungen (insbesondere die Vertragsbestimmungen und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen) jederzeit unter Einhaltung von Art. 21 AGB zu ändern.
4.2. Entsprechen die vom Kunden zur Verfügung gestellten Angaben und Pläne nicht den tatsächlichen Ausführungsbedingungen oder werden Änderungen am ursprünglichen Projekt vorgenommen bzw. unbekannte Betriebsbedingungen erfordern Anpassungen, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.
 
ARTIKEL 5 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1. Zahlungen erfolgen ohne Abzug jeglicher Rabatte, Gebühren oder Steuern gemäss den vertraglichen Bestimmungen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen sind einzuhalten, auch wenn Transport, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht erfolgen können. 

 

5.2. Der Kunde verzichtet im Voraus darauf, Zahlungen aufgrund von Reklamationen zurückzuhalten, zu kürzen oder zu verrechnen, sofern der Lieferant diese Ansprüche nicht anerkannt hat.

 

5.3. Der Kunde verpflichtet sich zur fristgerechten Zahlung, auch wenn Teile oder Zubehör verspätet geliefert werden, die den Betrieb nicht beeinträchtigen oder keine notwendigen Zusatzarbeiten erfordern. Bei Zahlungsverzug gelten folgende Gebühren:

 

– Mahngebühr CHF 30.– (nach 50, 70 und 90 Tagen ab Rechnungsdatum);

– Bearbeitungsgebühren ab 80 Tagen je nach Forderung in CHF:
30.– (bis 100.–) ; 60.– (bis 200.–) ; 90.– (bis 300.–) ; 120.– (bis 400.–) ; 150.– (bis 500.–) ; 180.– (bis 1’000.–) ; 280.– (bis 2’000.–) ; 380.– (bis 4’000.–) ; 10 % der Forderung (ab 4’000.–).

 

5.4. Der Kunde akzeptiert, dass Forderungen von Culligan an einen Drittanbieter im Rahmen eines Factoring-/Abrechnungsvertrags («Abrechnungsvertrag») abgetreten werden können. Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Dokumente zu unterzeichnen, einschliesslich des Abrechnungsvertrags, der zusätzliche Gebühren (Abrechnung, Mahnungen, Zahlungspläne, Inkasso) vorsehen kann. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Zahlungsbedingungen dieser AGB und dem Abrechnungsvertrag gelten die Bestimmungen des Abrechnungsvertrags.
 
 
SECTION 3 – VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
ARTIKEL 6 – VERTRAGSDAUER UND ORDENTLICHE KÜNDIGUNG
6.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
6.2. Möchte der Kunde den Vertrag kündigen, hat er dies Culligan schriftlich per Einschreiben mitzuteilen, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf Monatsende.
6.3. Die zur Verfügung gestellte Ausrüstung sowie Pfandflaschen oder andere Pfandartikel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsende an Culligan zurückgegeben werden. Culligan behält sich vor, dem Kunden sämtliche Kosten aufgrund unsachgemässer Nutzung gemäss Art. 9 und 10 AGB in Rechnung zu stellen.
 
ARTIKEL 7 – AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG BEI VERZUG ODER AUS WICHTIGEM GRUND
7.1. Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug und/oder beeinträchtigt er die Interessen von Culligan in schwerer Weise, so kann der Lieferant, alternativ oder kumulativ: 1. seine Leistungen bis zur erfolgten Zahlung bzw. bis zur Behebung der Beeinträchtigung aussetzen; die während dieser Aussetzung vereinbarten periodischen Leistungen bleiben vom Kunden geschuldet; 2. die Leistung einer Sicherheit in Höhe von sechs Monaten der vereinbarten Leistungen verlangen; 3. den Vertrag vorzeitig kündigen. Diese Kündigung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt.

 

 

7.2. Als schwerwiegende Beeinträchtigung im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten insbesondere folgende Umstände: 1. der Kunde unterlässt es, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Integrität der ihm von Culligan zur Verfügung gestellten Ausrüstung zu gewährleisten, insbesondere indem er sie nicht ordnungsgemäss verwendet (Art. 10 AGB) oder sie nicht gegen Schäden (Haftpflicht), Diebstahl, Feuer oder Wasserschäden versichert; 2. der Kunde verwendet von Culligan nicht autorisierte Verbrauchsmaterialien unter Verletzung von Art. 10 AGB; 3. der Kunde hat bei Vertragsabschluss oder später falsche Angaben zu seiner Person gemacht; 4. die wirtschaftliche und/oder geschäftliche Lage des Kunden verschlechtert sich erheblich und/oder droht sich erheblich zu verschlechtern (z.B. bei Einleitung eines Nachlass- oder Konkursverfahrens).

 

 

7.3. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder aus wichtigen Gründen ist der Kunde kumulativ verpflichtet: 1. die ihm zur Verfügung gestellte Ausrüstung innerhalb der in der schriftlichen Kündigung angegebenen Frist zurückzugeben; Culligan behält sich das Recht vor, dem Kunden die Kosten für Demontage, Transport sowie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einer allfälligen unsachgemässen Nutzung der Ausrüstung (Reparatur-, Reinigungs- usw. Kosten) in Rechnung zu stellen; 2. an Culligan eine Entschädigung für die vorzeitige Vertragsauflösung zu bezahlen, deren Betrag der Summe der bis zum ordentlichen Vertragsende verbleibenden periodischen Leistungen entspricht; 3. an Culligan die mit der vorzeitigen Vertragsauflösung verbundenen Administrationskosten in Höhe von CHF 250.00 pro Gerät zu bezahlen.

 

 
SECTION 4 – AUSRÜSTUNG UND VERBRAUCHSMATERIAL
ARTIKEL 8 – DEFINITIONEN
8.1. Im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet der Begriff «Ausrüstung» die vom Kunden verwendeten Wasserspender und Wasserfiltersysteme sowie jede andere Vorrichtung, ausgenommen Verbrauchsmaterial und Zubehör. Gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien wird die Ausrüstung entweder an den Kunden verkauft oder ihm von Culligan im Rahmen einer Miete oder eines Leihverhältnisses zur Verfügung gestellt.

 

8.2. Im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet der Begriff «Verbrauchsmaterial» ausschliesslich die vom Kunden gekauften Wasserflaschen. Der Begriff «Zubehör» bezeichnet die weiteren von Culligan im Zusammenhang mit der Ausrüstung und dem Verbrauchsmaterial verkauften Produkte, insbesondere Becher, Zucker, Rührstäbchen, Entkalkungsfilter usw.

 

ARTIKEL 9 – KAUF DER AUSRÜSTUNG
9.1. Kauft der Kunde die Ausrüstung, geht sie in dessen vollständiges Eigentum über. Der Kunde verpflichtet sich jedoch, sie unter Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Art. 10 AGB, zu verwenden.
9.2. Der Verkaufspreis beinhaltet die Lieferung frei Haus in der Schweiz sowie die Installation der Ausrüstung. Die Installation wird von Culligan oder einem von Culligan anerkannten Subunternehmer durchgeführt.

 

ARTIKEL 10 – NUTZUNG DER AUSRÜSTUNG
10.1. Der Kunde verpflichtet sich, die erworbene Ausrüstung gemäss der Bedienungsanleitung, den Anweisungen von Culligan, gegebenenfalls der SWISS WATERCOOLER ASSOCIATION sowie den Vorgaben der Behörden zu verwenden.
10.2. Der Kunde verpflichtet sich, mit seiner Ausrüstung ausschliesslich die von Culligan oder einem von ihr autorisierten Dritten (insbesondere einem Depotdienst) zur Verfügung gestellten Verbrauchsmaterialien zu verwenden. Die Verwendung jeglicher anderer Verbrauchsmaterialien ist strengstens untersagt.
10.3. Bei Verletzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Pflichten behält sich Culligan ausdrücklich das Recht vor, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und vom Kunden eine Entschädigung gemäss Artikel 7 AGB zu verlangen. 
 
ARTIKEL 11 – GARANTIE UND STÖRUNGSDIENST FÜR DIE AUSRÜSTUNG
11.1. Die vom Kunden erworbene neue Ausrüstung unterliegt einer zweijährigen Garantie ab dem Tag der Inbetriebnahme. Diese Garantie darf jedoch 26 Monate nach dem Lieferdatum nicht überschreiten, sofern nicht vorgängig eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Im Übrigen gelten die Art. 197 ff. OR.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet, Culligan jeden Mangel innerhalb von 2 Tagen nach dessen Feststellung zu melden. Die Meldung solcher Mängel entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung, die geschuldeten Beträge fristgerecht zu bezahlen.
11.3. Die Garantie umfasst die Reparatur der mangelhaften Ausrüstung bzw. gegebenenfalls deren Ersatz. Die Interventionsfrist beträgt 10 Arbeitstage.
11.4. Die Garantie ist ausgeschlossen bei vorsätzlicher Beschädigung, wenn die Ausrüstung nicht gemäss der Bedienungsanleitung, den Anweisungen von Culligan oder der SWISS WATERCOOLER ASSOCIATION verwendet wurde, sowie bei Reparaturen oder Eingriffen durch ein nicht von Culligan autorisiertes Unternehmen. Sie ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde Verbrauchsmaterial verwendet hat, das nicht von Culligan oder einem autorisierten Dritten (insbesondere einem Depotdienst) geliefert wurde, oder wenn er dieses in irgendeiner Weise verändert hat. In einem solchen Fall trägt der Kunde die Kosten für Reparatur oder Ersatz der Ausrüstung.

 

 

11.5. Von der Garantie ausdrücklich ausgeschlossen sind:
  • normaler Verschleiss, Fehlbedienung, unsachgemäße Handhabung, Frost, Nichtbeachtung der Vorgaben zur Installation oder Nutzung, Montage an deformierten Leitungen, Korrosion, Schäden durch elektrische Einwirkung, elektrolytische Phänomene, chemische Einflüsse;

 

  • das Lösen von Pumpen, die längere Zeit ausser Betrieb waren, Schäden infolge Nichtbeachtung oder Überschreitung der vereinbarten Betriebswerte, insbesondere durch übermässigen Druck, Wasserschlag oder Nichtbeachtung der allgemein anerkannten Regeln für Druckleitungsinstallationen;

 

  • Schäden durch Transport oder Lagerung.

     

11.6. Der Kunde kann während der Nichtverfügbarkeit der Ausrüstung die Zahlung der von Culligan geschuldeten Leistungen nicht aussetzen und keine Entschädigung von Culligan für Schäden verlangen, die sich aus einem Garantiefall ergeben.

 

ARTIKEL 12 – HYGIENISCHE WARTUNG DER AUSRÜSTUNG
12.1. Culligan führt die im Vertrag angegebene Anzahl von Hygieneservices durch. Fehlt eine solche Angabe, werden die durchgeführten Hygieneservices dem Kunden in Rechnung gestellt, ebenso wie jeder zusätzliche Service, der vom Kunden verlangt wird.
12.2. Verweigert der Kunde den Abschluss eines für seine Ausrüstung vorgesehenen Wartungsvertrags, muss er eine Haftungsfreistellung unterschreiben, was er auf eigenes Risiko tut, insbesondere im Falle einer Verunreinigung, eines Wasserschadens oder eines anderen Funktionsproblems.

 

ARTIKEL 13 – PRIVILÈGE-PROGRAMM
13.1. Um den ordnungsgemässen technischen Betrieb der Ausrüstung sicherzustellen, wird dem Kunden empfohlen, seine Wasseraufbereitungsanlage regelmässig und vollständig im Rahmen des Programms «Privilège» warten zu lassen.
13.2. Hat der Kunde das Programm «Privilège» beim Lieferanten abonniert, gelten zusätzlich die Allgemeinen Bedingungen des genannten Programms.

 

ARTIKEL 14 – QUALITÄT DES VERBRAUCHSMATERIALS
14.1. Culligan garantiert die Qualität der von ihr selbst an den Kunden gelieferten Verbrauchsmaterialien bis zum auf der Originalverpackung angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum.
14.2. Der Kunde verpflichtet sich, in die Flaschen keinerlei fremde Produkte oder Substanzen einzufüllen oder einfüllen zu lassen. Andernfalls behält sich Culligan das Recht vor, dem Kunden einen Pauschalbetrag von CHF 10.00 pro zu entsorgender Flasche zu verrechnen.

 

ARTIKEL 15 – PFAND AUF FLASCHEN (BONBONNES) UND VERBRAUCHSMATERIAL
15.1. Die Wasserflaschen bleiben Eigentum von Culligan.
15.2. Die Wasserflaschen unterliegen einem Pfandsystem.
15.3. Das Inventar der Flaschen und deren Bewegungen (Pfand) werden auf den Lieferscheinen ausgewiesen und gesondert erfasst, jedoch nicht separat in Rechnung gestellt. Beim Schlussabrechnung werden fehlende, beschädigte oder unbrauchbare Flaschen dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

ARTIKEL 16 – LIEFERUNG UND RÜCKNAHME DES VERBRAUCHSMATERIALS
16.1. Der Transport des Wassers zum Kunden sowie die Rücknahme der leeren Flaschen werden durch Culligan oder einen Depotdienst durchgeführt. Eine Mindestmenge pro Lieferung kann vom Kunden verlangt werden.
16.2. Culligan oder der Depotdienst können dem Kunden pauschale Liefergebühren in Rechnung stellen.
 
SECTION 5 – VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
 
ARTIKEL 17 – STORNIERUNG DER BESTELLUNG
17.1. Die im Vertrag enthaltene Bestellung kann nur mit Zustimmung von Culligan storniert werden. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Kunde, dem Lieferanten alle bereits entstandenen Kosten zu erstatten bzw. eine pauschale Entschädigung für dessen Aufwand zu zahlen (Bestellung, Transport, Lagerung und Vorbereitung des Materials, Provision des Verkaufsberaters).

 

17.2. Der Kunde verfügt zudem über das Widerrufsrecht gemäss Art. 40a ff. OR, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. In diesem Fall muss der Kunde seinen Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsunterzeichnung schriftlich an CULLIGAN richten, gemäss den oben genannten Bestimmungen.
 
ARTIKEL 18 – HÖHERE GEWALT
Keine Partei haftet für eine Vertragsverletzung, die auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist (z. B. Naturkatastrophe, Pandemie, Cyberangriff), das die Erfüllung unmöglich oder unzumutbar macht; die Verpflichtungen sind für die Dauer des Hindernisses ausgesetzt, wobei die betroffene Partei die andere unverzüglich informiert.
 
SECTION 6 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 
ARTIKEL 19 – HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 
19.1. Die Haftung von Culligan, ihren Mitarbeitern oder Beauftragten ist für alle Schäden ausgeschlossen, die aus den erbrachten Leistungen entstehen, insbesondere bei Wasser- oder Brandschäden, vorbehaltlich von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Sinne von Art. 100 Abs. 1 OR.
19.2. Die Haftung von Culligan bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist auf den direkten Schaden beschränkt, der in der betreffenden Fallkonstellation gewöhnlich und typischerweise vorhersehbar ist und nicht von der anderen Partei behoben werden kann (z. B. Schäden an Mobiliar oder Boden, jedoch nicht entgangener Umsatz infolge eines Schadensfalls).
 
ARTIKEL 20 – NICHTIGKEIT UND AUSLEGUNG
20.1. Die vollständige oder teilweise Ungültigkeit einer Klausel berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die Parteien oder, falls keine Einigung zustande kommt, der Richter ersetzen die ungültige Klausel durch eine gültige, die der ursprünglichen Intention der Parteien möglichst nahe kommt.
20.2. Im Falle eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des vom Kunden abgeschlossenen Vertrags und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Fehlende Angaben im Vertrag werden durch diejenigen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt.
 
ARTIKEL 21 – ÄNDERUNG UND ÜBERTRAGUNG DES VERTRAGS
21.1. Culligan ist berechtigt, die Bestimmungen des vom Kunden abgeschlossenen Vertrags und der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, mit Mitteilung an den Kunden per einfachem Schreiben oder per E-Mail. Die Änderung gilt als vom Kunden akzeptiert, sofern er ihr nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt schriftlich per Einschreiben widerspricht.

 

21.2. Akzeptiert der Kunde die vorgeschlagene(n) Änderung(en) nicht, kann er den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bedingungen vorzeitig kündigen. Diese Kündigung muss schriftlich und per Einschreiben innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung erfolgen.

 

21.3. Der Kunde kann die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Culligan an einen Dritten übertragen.
Culligan ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden an eine beliebige andere Einheit ihrer Wahl zu übertragen. Sie informiert den Kunden darüber per Einschreiben.
 
ARTIKEL 22 – GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
22.1. Der vorliegende Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.
22.2. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz von Culligan. Abweichend hiervon gilt für Kunden, die Verbraucher im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO sind, der Gerichtsstand gemäss Art. 32 Abs. 1 ZPO.
 
Lausanne, 1. November 2025

Customer.Service@ch.edensprings.com